Stalking ist strafbar: Was der neue Straftatbestand für Betroffene bedeutet
- Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking in der Schweiz ein eigenständiger Straftatbestand.
- Erfasst sind wiederholtes Nachstellen, Belästigen und Bedrohen, auch online.
- Wer betroffen ist, kann Anzeige erstatten und das Verhalten strafrechtlich verfolgen lassen.
Ständige Nachrichten, unerwünschte Anrufe, das Gefühl, ständig beobachtet zu werden. Für Betroffene von Stalking wird der Alltag oft zur Belastung, die Angst wird zum ständigen Begleiter. Seit Anfang 2026 gibt es in der Schweiz erstmals einen eigenen Straftatbestand dafür. Er schliesst eine Lücke, die lange bestand, und gibt Betroffenen ein klareres Mittel in die Hand.
Eine Lücke im Gesetz wird geschlossen
Der Stalking Straftatbestand gilt in der Schweiz seit dem 1. Januar 2026. Mit Artikel 181b des Strafgesetzbuches wurde Nachstellung erstmals ausdrücklich als eigenständiges Delikt aufgenommen. Wer eine andere Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltungsfreiheit erheblich einschränkt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der neue Straftatbestand ist das Ergebnis eines längeren politischen Prozesses. Das Parlament verabschiedete die Gesetzesänderung am 20. Juni 2025. Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen war, setzte der Bundesrat die Bestimmungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Laut der amtlichen Mitteilung soll damit der Schutz von Betroffenen verbessert werden.
Vor der Gesetzesänderung war Stalking in der Schweiz nicht als eigenständige Straftat geregelt. Strafverfolgungsbehörden mussten auf bestehende Bestimmungen wie Drohung nach Artikel 180 StGB oder Nötigung nach Artikel 181 StGB zurückgreifen. Das führte in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten. Einzelne Handlungen wirkten für sich allein oft nicht strafbar, obwohl sie zusammengenommen den Alltag der betroffenen Person massiv beeinträchtigten.
Daneben bot das Zivilrecht bereits Schutzmöglichkeiten. Artikel 28b des Zivilgesetzbuches erlaubt Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen. Ein eigener Straftatbestand fehlte jedoch bis Anfang 2026.
Was als Stalking gilt
Der neue Stalking Straftatbestand stellt nicht eine einzelne Handlung in den Mittelpunkt, sondern das gesamte Verhalten. Entscheidend ist, ob eine Person über längere Zeit beharrlich auf eine andere einwirkt und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich einschränkt.

Erfasst werden können wiederholtes Nachgehen, Beobachten oder Abpassen ebenso wie fortgesetzte unerwünschte Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS, Messenger-Diensten, E-Mail oder Post. Auch einschüchternde Verhaltensweisen, die bei Betroffenen Angst auslösen oder ihren Alltag nachhaltig beeinträchtigen, können darunterfallen.
Ausdrücklich mit umfasst ist Cyberstalking. Darunter fallen wiederholte Belästigungen oder Bedrohungen über digitale Kanäle sowie das Ausspionieren oder fortgesetzte Kontaktieren über das Internet. Ebenso kann Nachstellung am Arbeitsplatz oder nach dem Ende einer Beziehung unter den neuen Straftatbestand fallen.
Auch das Einbeziehen von Drittpersonen ist nicht ausgeschlossen. Werden beispielsweise Freunde, Familienangehörige oder andere Personen wiederholt kontaktiert, um Druck auf die betroffene Person auszuüben oder sie weiterhin zu verfolgen, kann dieses Verhalten Teil der Gesamtbeurteilung sein.
Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme erfüllt automatisch den Straftatbestand. Das Gesetz verlangt eine beharrliche Nachstellung, welche die Lebensgestaltungsfreiheit der betroffenen Person erheblich beschränkt. Diese Gesamtschau unterscheidet den neuen Artikel von der früheren Rechtslage.
Warum es ein Antragsdelikt ist
Der Stalking Straftatbestand ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Polizei und Staatsanwaltschaft werden deshalb grundsätzlich nur tätig, wenn die betroffene Person selbst einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag wird kein Strafverfahren eröffnet.
Das Parlament entschied sich bewusst für diese Lösung. Ein Strafverfahren kann für Betroffene belastend sein, weil sie sich im Verlauf des Verfahrens mit der beschuldigten Person auseinandersetzen müssen. Mit dem Antragsdelikt soll die betroffene Person selbst entscheiden können, ob sie diesen Schritt gehen möchte.
Für den Strafantrag gilt eine Frist von drei Monaten nach Artikel 31 StGB. Bei Nachstellung ist der Fristenlauf allerdings nicht immer einfach zu bestimmen. Weil Stalking aus einer Vielzahl einzelner Handlungen besteht, wird die Rechtsprechung klären müssen, ab welchem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist im Einzelfall zu laufen beginnt.
Was Betroffene tun können
Für ein Strafverfahren ist eine möglichst vollständige Dokumentation des Verhaltens wichtig. Da der Straftatbestand auf einer Gesamtschau beruht, können Nachrichten, E-Mails, Anruflisten, Screenshots, Angaben zu Zeugen sowie eine chronologische Übersicht der Vorfälle später von Bedeutung sein.

Ebenso wichtig ist es, den Strafantrag rechtzeitig einzureichen. Wer die gesetzliche Frist verstreichen lässt, riskiert, dass keine Strafverfolgung mehr möglich ist.
Die Folgen von Stalking reichen häufig weit über die eigentlichen Kontaktaufnahmen hinaus. Viele Betroffene berichten von psychischen Belastungen, Einschränkungen im Alltag sowie sozialen oder wirtschaftlichen Folgen. Manche wechseln ihre Telefonnummer oder ihren Arbeitsplatz, andere ziehen sogar um, um der Situation zu entkommen.
Wo die offenen Fragen liegen
Mit Artikel 181b StGB existiert seit Anfang 2026 erstmals eine eigenständige Strafnorm gegen Nachstellung. Wie sie in der Praxis angewendet wird, werden die Gerichte in den kommenden Jahren konkretisieren.
Offen ist insbesondere, wie die Begriffe «beharrlich» und «erheblich» im Einzelfall auszulegen sind. Das gilt vor allem bei länger dauernden Verhaltensmustern mit Unterbrüchen oder bei Fällen, in denen sich persönliche Begegnungen und digitale Kontaktaufnahmen abwechseln.
Die künftige Rechtsprechung wird deshalb massgeblich dazu beitragen, den Anwendungsbereich des neuen Straftatbestands weiter zu präzisieren.
Wer von Nachstellung betroffen ist, kann sich an die Polizei, eine Opferberatungsstelle oder eine andere Fachstelle wenden. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die geltende Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.



