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Säule 3a rückwirkend nachzahlen: Was viele Schweizer noch nicht wissen

Adrian Steiner
von
Adrian Steiner
17.06.2026
Säule 3a nachzahlen: Paar informiert sich über Vorsorge und Steuerersparnisse
Seit 2026 können bestimmte Lücken in der Säule 3a nachträglich geschlossen werden
Darum gehts
  • Seit 2026 lassen sich verpasste Einzahlungen in die Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend nachzahlen.
  • Die Nachzahlungen sind voll vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
  • Zuerst muss aber der reguläre Maximalbetrag des laufenden Jahres einbezahlt sein.

Es ist eine der grössten Änderungen bei der privaten Vorsorge seit Jahren, und viele haben sie noch nicht auf dem Radar. Seit Anfang 2026 dürfen Erwerbstätige in der Schweiz Lücken in der Säule 3a rückwirkend schliessen, bis zu zehn Jahre zurück. Wer früher zu wenig einzahlte, kann jetzt die Säule 3a nachzahlen und dabei spürbar Steuern sparen. Was die neue Regel genau erlaubt, für wen sie sich lohnt und wo die Stolpersteine liegen.

Die stille Revolution in der dritten Säule

Die Säule 3a gehört für viele Schweizerinnen und Schweizer zu den wichtigsten Instrumenten der privaten Vorsorge. Wer einzahlt, spart nicht nur für später, sondern profitiert gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen.

Bisher gab es jedoch ein Problem: Wer in einem Jahr den Maximalbetrag nicht ausschöpfte, verlor diese Möglichkeit endgültig. Eine spätere Nachzahlung war nicht vorgesehen. Verpasste Jahre waren verloren.

Genau das ändert sich nun.

Was bisher galt, und warum verpasste Jahre einfach weg waren

Wer in einem bestimmten Jahr weniger als den erlaubten Höchstbetrag in die Säule 3a einzahlte oder ganz darauf verzichtete, konnte diese Lücke später nicht mehr schliessen.

Viele Menschen hatten gute Gründe dafür. Familiengründung, Teilzeitarbeit, Weiterbildung oder schlicht ein knappes Budget führten oft dazu, dass die Vorsorge in einzelnen Jahren zurückstehen musste.

Diese verpassten Beiträge konnten bislang nicht nachgeholt werden.

Was sich seit 2026 konkret geändert hat

Seit 2026 können fehlende Beiträge an die Säule 3a rückwirkend nachbezahlt werden.

Die neue Regelung gilt für Erwerbstätige mit AHV-pflichtigem Einkommen, die in früheren Jahren das erlaubte Maximum nicht ausgeschöpft haben und noch keine Altersleistungen beziehen.

Wichtig dabei: Nachzahlungen sind erstmals im Steuerjahr 2026 möglich und beziehen sich auf Beitragslücken ab dem Jahr 2025. Frühere Jahre werden nicht berücksichtigt. Der mögliche Zehnjahreszeitraum baut sich deshalb erst schrittweise auf.

Für wen sich die Nachzahlung wirklich lohnt

Besonders interessant ist die neue Regelung für Personen, die in den vergangenen Jahren nicht jedes Mal den maximal möglichen Betrag einbezahlt haben. Dazu gehören etwa Erwerbstätige mit schwankendem Einkommen, Eltern nach einer Familienpause oder Teilzeitphase, Menschen mit steigendem Einkommen sowie Selbstständige und Angestellte, die ihre Vorsorge gezielt ausbauen möchten. Gerade bei höheren Einkommen kann die steuerliche Wirkung erheblich sein, weil der abziehbare Betrag dann auf einen höheren Steuersatz trifft.

Die Bedingung, die viele übersehen

Die neue Möglichkeit klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung.

Wer eine alte Lücke schliessen möchte, muss zuerst den ordentlichen Maximalbetrag des laufenden Jahres vollständig einzahlen. Erst danach darf zusätzlich eine Nachzahlung für frühere Jahre vorgenommen werden.

Für Personen mit Pensionskasse liegt dieser Maximalbetrag im Jahr 2026 bei 7258 Franken.

Wer diesen Schritt übersieht, kann die Nachzahlung nicht geltend machen.

Ein Rechenbeispiel: so viel kann eine Nachzahlung bringen

Der steuerliche Vorteil macht die neue Regelung besonders interessant.

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Wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, hängt von Einkommen und Wohnkanton ab.

Nehmen wir an, eine Person schliesst eine Vorsorgelücke von 7000 Franken und hat einen Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent. In diesem Fall kann die Steuerersparnis grob bei rund 2000 Franken liegen.

Wichtig ist jedoch: Die tatsächliche Ersparnis hängt vom Einkommen, vom Wohnkanton und von der individuellen Steuersituation ab. Das Beispiel dient lediglich als Orientierung und ersetzt keine persönliche Steuerberatung.

Wo die Stolpersteine liegen

Die neue Regelung schafft Chancen, ersetzt aber keine Planung.

Nicht jede Person verfügt über genügend freie Mittel, um zusätzlich zum laufenden Maximalbetrag weitere Nachzahlungen zu leisten. Zudem sollte die steuerliche Wirkung immer im Zusammenhang mit der gesamten Finanz- und Vorsorgesituation betrachtet werden.

Wer unsicher ist, sollte die Auswirkungen mit der Steuerbehörde, einer Bank oder einer Vorsorgeberatung besprechen.

Weitere Informationen zur privaten Vorsorge bietet das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Häufige Fragen zur Säule 3a Nachzahlung

Seit wann sind Nachzahlungen möglich?

Nachzahlungen können erstmals im Steuerjahr 2026 vorgenommen werden.

Wie weit kann man rückwirkend nachzahlen?

Grundsätzlich bis zu zehn Jahre zurück. Berücksichtigt werden jedoch erst Beitragslücken ab dem Jahr 2025.

Wer darf die Säule 3a nachzahlen?

Erwerbstätige mit AHV-pflichtigem Einkommen, die das frühere 3a-Maximum nicht ausgeschöpft haben und noch keine Altersleistungen beziehen.

Muss zuerst der normale Jahresbeitrag einbezahlt werden?

Ja. Zuerst muss der reguläre Maximalbetrag des laufenden Jahres vollständig einbezahlt werden.

Sind Nachzahlungen steuerlich abzugsfähig?

Ja. Nachzahlungen können wie normale 3a-Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Lohnt sich die Nachzahlung für alle?

Nicht zwingend. Der Nutzen hängt von Einkommen, Steuerbelastung und persönlicher Vorsorgesituation ab.

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