Smart Glasses in der Schweiz: Was nützt das Recht am eigenen Bild, wenn Betroffene die Aufnahme nicht bemerken?
- Smart Glasses können Menschen aufnehmen, ohne dass diese es bemerken.
- Das Schweizer Recht schützt Betroffene, doch die Durchsetzung ist schwierig.
- Wer unrechtmässig gefilmt wird, kann die Löschung verlangen und rechtliche Schritte prüfen.
Eine Kamera im Brillengestell lässt sich auf den ersten Blick kaum erkennen. Smart Glasses sehen gewöhnlichen Sehhilfen ähnlich, können aber Bilder und Gespräche aufzeichnen. In der Schweiz schützt das Recht am eigenen Bild vor unerlaubten Aufnahmen. Doch wie soll jemand widersprechen, wenn er gar nicht weiss, dass er gefilmt wird?
Eine Kamera, die kaum auffällt
Wer einer Person mit Smart Glasses gegenübersteht, erkennt möglicherweise nicht, dass sich in deren Brille eine Kamera und ein Mikrofon befinden. Das Gestell unterscheidet sich optisch kaum von einer gewöhnlichen Sehhilfe. Anders als bei einem Smartphone muss die tragende Person kein Gerät sichtbar auf ihr Gegenüber richten.
Zwar können Lichtsignale auf eine laufende Aufnahme hinweisen. Der EDÖB warnt jedoch, dass solche Signale leicht übersehen werden, insbesondere bei Sonnenlicht oder aus grösserer Entfernung. Eine Kontrollleuchte allein gewährleistet deshalb nicht, dass betroffene Personen eine Aufnahme bemerken.
Das bedeutet nicht, dass Menschen mit solchen Brillen grundsätzlich heimlich filmen. Smart Glasses sind in der Schweiz legal und können rechtmässig verwendet werden. Die Technik schafft jedoch Situationen, in denen Betroffene nicht zuverlässig erkennen können, ob gerade eine Aufnahme entsteht.
Was das Schweizer Recht erlaubt und was nicht
In der Schweiz hat jede Person ein Recht am eigenen Bild. Gleichzeitig ist das Filmen im öffentlichen Raum grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob sich jemand auf einer Strasse oder einem öffentlichen Platz befindet, sondern auch, wie und zu welchem Zweck eine Person aufgenommen wird.
Wer eine andere Person gezielt filmt, benötigt grundsätzlich deren Einwilligung. Je nach Umständen können allerdings Rechtfertigungsgründe bestehen. Bei zufällig erfassten Personen ist ebenfalls wichtig, dass sie die Aufnahme erkennen können, um gegebenenfalls zu widersprechen oder später die Löschung zu verlangen.
Auch das Datenschutzgesetz kann zur Anwendung kommen. Darauf verweist die Beobachter-Rechtsexpertin Norina Meyer bei der rechtlichen Einordnung von Smart Glasses. Das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz sind dabei unterschiedliche, aber miteinander verbundene Schutzmechanismen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sieht bei Smart Glasses ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeitsrechte Dritter. Im 33. Tätigkeitsbericht weist er darauf hin, dass die Geräte besonders diskret Bilder und Töne aufzeichnen können, ohne dass die betroffenen Personen davon wissen.
Der EDÖB empfiehlt deshalb, sicherzustellen, dass betroffene Drittpersonen über die Aufnahme informiert sind und mit der Bearbeitung ihrer Daten einverstanden sind. Damit richtet sich die Verantwortung zunächst an diejenigen, die die Brille verwenden. Sie sollen nicht einfach davon ausgehen, dass andere Menschen mit einer möglichen Aufnahme einverstanden sind.
Wo die Grenze zum Strafrecht liegt
Nicht jede Aufnahme ohne Einwilligung ist automatisch eine Straftat. Das Schweizer Strafgesetzbuch schützt jedoch insbesondere nichtöffentliche Gespräche sowie den Geheim- und Privatbereich einer Person. Bei Smart Glasses ist deshalb zwischen einer möglichen Persönlichkeitsverletzung und einer strafbaren Aufzeichnung zu unterscheiden.
Wer als Teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Zustimmung der anderen Beteiligten aufzeichnet, kann sich nach Artikel 179ter des Strafgesetzbuchs strafbar machen. Für das Aufnehmen fremder nichtöffentlicher Gespräche sieht Artikel 179bis ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen vor. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Aufnahme mit einem Smartphone oder einem anderen Aufnahmegerät erfolgt.
Artikel 179quater schützt den Geheim- und Privatbereich vor unbefugten Bildaufnahmen. Darunter können auch heimliche Aufnahmen von Vorgängen fallen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt oder einsehbar sind. Ob ein bestimmter Fall strafbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Eine Smartbrille führt also nicht automatisch zu einer Straftat, sobald ihre Kamera eingeschaltet ist. Ebenso wenig wird eine Aufnahme dadurch rechtmässig, dass das Gerät wie eine gewöhnliche Brille aussieht. Entscheidend bleiben die betroffene Situation, der geschützte Bereich und die Art der Aufzeichnung.
Das Recht besteht, doch die Durchsetzung ist schwierig
Ob Betroffene ihr Recht am eigenen Bild durchsetzen können, hängt in der Praxis auch davon ab, ob sie von einer Aufnahme erfahren.
Wer eine Aufnahme nicht bemerkt, kann im entscheidenden Moment weder nachfragen noch widersprechen. Möglicherweise erfährt die betroffene Person erst von dem Video, wenn es veröffentlicht oder weitergegeben wird. Dann ist die Aufnahme längst entstanden, und die Frage verschiebt sich von der Verhinderung zur nachträglichen Durchsetzung der Rechte.
Auch die Identifikation der verantwortlichen Person kann schwierig sein. Wenn jemand eine Aufnahme erst später entdeckt, ist nicht zwingend bekannt, wer sie gemacht hat. Ohne diese Information lässt sich eine Forderung auf Löschung oder eine rechtliche Auseinandersetzung nur schwer gegen eine konkrete Person richten.

Der EDÖB weist ausdrücklich auf die besondere Diskretion solcher Geräte hin. Er hält eine Datenbearbeitung, die das Transparenzprinzip verletzt, für einen kaum zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeit.
Was Betroffene gegen unrechtmässige Aufnahmen tun können
Wer bemerkt, dass er möglicherweise mit Smart Glasses aufgenommen wird, kann die betreffende Person darauf ansprechen und einer Aufnahme widersprechen. Besteht bereits ein Video, kommt die Forderung nach dessen Löschung infrage. Entscheidend ist, ob die Aufnahme die eigenen Rechte verletzt.
Nach Angaben der Beobachter-Rechtsexpertin Norina Meyer können Betroffene bei einer Persönlichkeitsverletzung zivilrechtlich vorgehen. Sie können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich verlangen, dass unrechtmässige Aufnahmen gelöscht werden. Auch Schadenersatz und Genugtuung kommen infrage. Werden unrichtige Personendaten bearbeitet, besteht zudem grundsätzlich ein Anspruch auf Berichtigung.
Ein weiterer Weg führt zum Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Dort können mutmassliche Datenschutzverstösse gemeldet werden. Der EDÖB kann bei ausreichenden Anhaltspunkten eine Untersuchung einleiten, setzt aber individuelle Ansprüche nicht stellvertretend für Betroffene durch. Wer beispielsweise Schadenersatz verlangt, muss diesen vor dem zuständigen Gericht geltend machen.
Taucht eine unrechtmässige Aufnahme auf einer Social-Media-Plattform auf, kann die betroffene Person auch dort die Entfernung beantragen. Das ist besonders relevant, wenn nicht nur die ursprüngliche Aufzeichnung, sondern auch deren Veröffentlichung beanstandet wird. Bei einem möglichen strafrechtlichen Verstoss kommt zusätzlich ein Vorgehen über die Strafverfolgungsbehörden infrage.
Eine Petition fordert ein Verbot
Inzwischen wächst auch der politische Druck. Eine Petition der Schweizer Kampagnenorganisation Campax fordert, das Anbieten und Inverkehrbringen von Smart Glasses mit integrierten Kameras und Mikrofonen in der Schweiz unverzüglich zu verbieten. Die Forderung richtet sich an Bundesrat Beat Jans.
Ein solches Verbot würde deutlich weiter gehen als die bestehenden Regeln gegen unrechtmässige Aufnahmen. Es würde bereits beim Vertrieb der Geräte ansetzen, obwohl Smart Glasses auch rechtmässig verwendet werden können.
Zusätzliche Fragen werfen Recherchen über den Umgang mit Bildaufnahmen auf. Im Februar und März 2026 führte der EDÖB deshalb eine Vorabklärung bei Meta durch. Dabei ging es unter anderem um Berichte über die Weitergabe von Aufnahmen nach Kenia, wo sie zur Bereitstellung von KI-Funktionen manuell überprüft werden sollten.
Meta erklärte gegenüber dem EDÖB, dass keine Daten von Nutzerinnen und Nutzern aus der Schweiz an den betreffenden Auftragsdatenbearbeiter in Kenia weitergegeben würden. Der EDÖB verzichtete daraufhin auf eine formelle Untersuchung. Er behielt sich jedoch aufsichtsrechtliche Schritte vor, falls Meta seine Pläne ändern sollte.



