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Was vom Nachlass wirklich bleibt: Wie Sie Ihr Testament richtig regeln

Marco Baumann
von
Marco Baumann
29.06.2026
testament schweiz, leeres Blatt Papier und Stift auf einem Küchentisch
Wer seinen Nachlass regeln möchte, sollte sein Testament rechtzeitig und nach den gesetzlichen Vorgaben verfassen.
Darum gehts
  • Seit 2023 sind die Pflichtteile kleiner, der frei verfügbare Teil des Nachlasses ist grösser.
  • Ein handschriftliches Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, sonst ist es ungültig.
  • Wer niemanden vergessen und Streit vermeiden will, sollte früh und klar regeln.

Irgendwann liegt der Ordner mit den Versicherungspolicen auf dem Küchentisch, daneben ein leeres Blatt Papier. Viele Menschen kommen an den Punkt, an dem sie ihren Nachlass ordnen möchten, und merken: Sie wissen gar nicht genau, wem was zusteht, was sie frei verschenken dürfen und wie man ein Testament überhaupt rechtsgültig verfasst.

Wer in der Schweiz ein Testament schreiben möchte, steht oft vor mehr Fragen als Antworten. Seit 2023 gilt zudem ein neues Erbrecht, das vieles verändert hat. Wer seinen letzten Willen klar festhalten möchte, sollte die wichtigsten Grundlagen kennen.

Wenn das leere Blatt auf dem Küchentisch liegt

Über Geld spricht man oft ungern. Über den eigenen Nachlass noch viel weniger. Trotzdem kommt für viele Menschen irgendwann der Moment, an dem sie sich fragen, was mit ihrem Vermögen, ihrem Haus oder ihren Ersparnissen passieren soll.

Ein Testament schafft Klarheit. Es hilft dabei, den eigenen Willen festzuhalten und Angehörigen schwierige Entscheidungen abzunehmen. Gleichzeitig sorgt es dafür, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden können.

Doch bevor man ein Testament schreibt, lohnt sich ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen.

Wer erbt, wenn man nichts regelt

Wer kein Testament hinterlässt, dessen Nachlass wird nach den gesetzlichen Regeln des Schweizer Erbrechts verteilt.

testament schweiz, mehrere Generationen einer Familie im Freien
Ohne Testament regelt das Schweizer Erbrecht, welche Angehörigen den Nachlass erhalten.

Dabei bestimmt das Gesetz genau, welche Personen erben und in welchem Umfang. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Nachkommen stehen dabei im Vordergrund. Je nach Familiensituation ergeben sich unterschiedliche Aufteilungen.

Viele Menschen gehen davon aus, sie könnten ihren gesamten Nachlass frei verteilen. Tatsächlich setzt das Gesetz gewisse Grenzen. Genau hier kommen Pflichtteile und die sogenannte freie Quote ins Spiel.

Wer sich vertieft mit den gesetzlichen Regelungen befassen möchte, findet bei den offiziellen Informationen zu Erbfolge und Pflichtteilen weitere Erläuterungen zur gesetzlichen Erbfolge in der Schweiz.

Pflichtteil und freie Quote, einfach erklärt

Der Pflichtteil ist jener Anteil des Nachlasses, der bestimmten gesetzlichen Erben mindestens zusteht. Über diesen Teil kann nicht frei verfügt werden.

Die freie Quote bezeichnet dagegen den Teil des Vermögens, über den eine Person selbst bestimmen kann. Dieser Anteil kann beispielsweise einem Ehepartner, einer nahestehenden Person oder einer gemeinnützigen Organisation zugewendet werden.

Seit der Erbrechtsrevision ist dieser frei verfügbare Anteil deutlich grösser geworden.

Was sich seit 2023 verändert hat, und für wen es wichtig ist

Am 1. Januar 2023 trat die grösste Reform des Schweizer Erbrechts seit über hundert Jahren in Kraft.

Die wichtigste Änderung betrifft die Nachkommen. Deren Pflichtteil wurde von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.

Der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig aufgehoben.

Dadurch ist die frei verfügbare Quote grösser geworden. Heute kann jede Person über mindestens die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen.

Unverändert geblieben ist dagegen der Pflichtteil von Ehepartnerinnen und Ehepartnern.

Wie stark sich diese Änderung auswirken kann, zeigt ein einfaches Beispiel.

Angenommen, ein Nachlass umfasst eine Million Franken. Hinterlassen werden eine Ehefrau und zwei Kinder. Werden die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt, erhielten sie nach altem Recht zusammen 375’000 Franken. Nach neuem Recht erhalten sie noch 250’000 Franken. Der Ehefrau können dadurch statt 625’000 Franken neu 750’000 Franken zukommen.

Dieses Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung. Die konkrete Aufteilung hängt immer von der individuellen Familiensituation ab.

Warum auch alte Testamente jetzt geprüft werden sollten

Viele Menschen haben ihr Testament vor Jahren erstellt und seitdem nie mehr angeschaut.

Grundsätzlich bleiben bestehende Testamente und Erbverträge weiterhin gültig. Dennoch können frühere Formulierungen heute eine andere Wirkung entfalten als ursprünglich gedacht.

Besonders Formulierungen wie «Mein Kind erhält lediglich den Pflichtteil» können seit der Reform zu anderen Beträgen führen als noch vor 2023.

Deshalb lohnt sich eine Überprüfung bestehender Dokumente. Oft genügt bereits eine Aktualisierung, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Wille weiterhin korrekt umgesetzt wird.

Wie ein Testament rechtsgültig wird

Ein Testament entfaltet nur dann Wirkung, wenn es die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt.

testament schweiz, leeres Blatt Papier auf einem Schreibtisch
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden.

Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben werden. Es muss ausserdem ein Datum enthalten und persönlich unterschrieben sein.

Ein am Computer verfasstes Dokument, das lediglich unterschrieben wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und ist ungültig.

Wer zusätzliche Sicherheit möchte oder komplexere Verhältnisse regeln muss, kann ein öffentliches Testament bei einer Notarin oder einem Notar errichten.

Besondere Aufmerksamkeit sollten zudem Konkubinatspaare aufbringen. Anders als Ehepartner haben sie keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wer seinen Partner absichern möchte, muss dies ausdrücklich durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln.

Bei Patchwork-Familien, Unternehmen, Auslandsbezug oder grösseren Vermögen empfiehlt sich zudem eine individuelle rechtliche Beratung.

Wenn man über das eigene Leben hinaus wirken möchte

Viele Menschen möchten mit ihrem Nachlass nicht nur Angehörige berücksichtigen, sondern auch etwas hinterlassen, das über das eigene Leben hinaus Bestand hat.

Neben Familie und nahestehenden Personen können deshalb auch gemeinnützige Organisationen im Testament berücksichtigt werden.

Eine mögliche Orientierung bietet die katholische Hilfsorganisation Kirche in Not (ACN). Ihr kostenloser Testamentratgeber erklärt auf verständliche Weise die Grundlagen von Testament, Erbschaft und Legat und kann als erste Gesprächsgrundlage dienen.

testamentratgeber von KIRCHE IN NOT (ACN)
Der kostenlose Testamentratgeber von KIRCHE IN NOT (ACN) bietet eine erste Orientierung zu Testament, Erbschaft und Legat.

Wer sich bereits mit der langfristigen finanziellen Planung beschäftigt, findet auch beim Thema Säule 3a wichtige Grundlagen zur privaten Vorsorge.

Häufige Fragen zum Testament

Muss ich überhaupt ein Testament schreiben?

Nein. Ohne Testament greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament wird dann wichtig, wenn Sie von dieser Regelung abweichen möchten.

Was hat sich seit 2023 geändert?

Die Pflichtteile der Nachkommen wurden reduziert und der Pflichtteil der Eltern wurde aufgehoben. Dadurch kann über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden.

Sind ältere Testamente noch gültig?

Ja. Bestehende Testamente bleiben grundsätzlich gültig. Eine Überprüfung kann trotzdem sinnvoll sein, weil sich die Auswirkungen einzelner Formulierungen verändert haben.

Reicht ein handschriftlicher Zettel?

Ja, sofern das Testament vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist.

Können Konkubinatspartner automatisch erben?

Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag besteht kein gesetzlicher Erbanspruch.

Wann sollte man professionelle Hilfe beiziehen?

Vor allem bei Patchwork-Familien, Unternehmen, grösseren Vermögen oder internationalem Bezug empfiehlt sich die Unterstützung durch ein Notariat oder eine Fachperson für Erbrecht.

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