Ein Testament reicht bei der Pensionskasse nicht: Was im Konkubinat zählt
- Ein Testament kann die Begünstigtenordnung der Pensionskasse nicht ändern.
- Unverheiratete Partner haben nicht automatisch Anspruch auf Todesfallleistungen aus der Pensionskasse.
- Wer seinen Lebenspartner absichern will, muss die Bedingungen der eigenen Pensionskasse prüfen und die Begünstigung entsprechend deren Vorgaben regeln.
Im Testament steht, dass die Lebenspartnerin alles erhalten soll. Trotzdem kann sie beim Tod des Partners beim Pensionskassengeld leer ausgehen. Der Grund: Was mit dem Guthaben in der beruflichen Vorsorge geschieht, richtet sich nicht nach dem Testament und dem gewöhnlichen Erbrecht. Für unverheiratete Paare ist deshalb entscheidend, was das Reglement der eigenen Pensionskasse vorsieht und ob die Begünstigung entsprechend den Vorgaben der Kasse geregelt wurde.
Das Pensionskassengeld gehört nicht einfach zum Nachlass
Der entscheidende Unterschied liegt darin, welchem Recht das Geld untersteht. Das Guthaben in der Pensionskasse ist Teil der beruflichen Vorsorge. Was nach dem Tod einer versicherten Person damit geschieht, richtet sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und nach dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse.
Damit lässt sich die Begünstigtenordnung der Pensionskasse nicht einfach durch eine Formulierung im Testament verändern. Selbst wenn darin eindeutig steht, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner das Vermögen erhalten soll, schafft dies für sich allein keinen Anspruch auf eine Leistung der Pensionskasse.
Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn das Vorsorgekapital bereits ausbezahlt wurde. Mit der Auszahlung befindet sich das Kapital nicht mehr bei der Pensionskasse, sondern im Vermögen der versicherten Person. Stirbt sie später, gehört das noch vorhandene Vermögen zu ihrem Nachlass.
Entscheidend ist also, ob sich das Geld beim Tod noch innerhalb der beruflichen Vorsorge befindet oder bereits ausbezahlt wurde.
Im Konkubinat besteht kein automatischer Anspruch
Besonders relevant ist diese Trennung für unverheiratete Paare. Das Gesetz sieht für nicht verheiratete Lebenspartner keine automatischen Todesfallleistungen vor, wie sie für bestimmte gesetzlich begünstigte Hinterbliebene vorgesehen sind.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Lebenspartner grundsätzlich keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhalten können. Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen entsprechende Leistungen vorsehen.
Genau hier beginnen die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen. Ob eine Lebenspartnerrente oder ein Todesfallkapital vorgesehen ist und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Vorsorgereglement.
Wer im Konkubinat lebt, kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass eine langjährige Partnerschaft allein genügt. Auch ein gemeinsamer Haushalt erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen der jeweiligen Pensionskasse.
Sieht das Reglement eine Begünstigung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern vor, ist entscheidend, welche Meldung oder Begünstigungserklärung die jeweilige Pensionskasse verlangt und innerhalb welcher Frist sie eingereicht werden muss.

Ein Testament ersetzt diese Meldung nicht.
Ein Bundesgerichtsurteil zeigt die Folgen einer fehlenden Meldung
Wie entscheidend die formellen Anforderungen sein können, zeigt der Bundesgerichtsentscheid BGE 142 V 233.
Im konkreten Fall bestand ein Konkubinat. Der verstorbene Versicherte hatte diese Lebensgemeinschaft seiner Pensionskasse zu Lebzeiten jedoch nicht entsprechend gemeldet. Nach seinem Tod verlangte seine Lebenspartnerin Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
Die reglementarisch vorgesehene Lebenspartnerrente wurde nicht ausgerichtet, weil die notwendige Meldung des bestehenden Konkubinats fehlte. Auch das Todesfallkapital erhielt die Lebenspartnerin mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung nicht.
Der Streit gelangte bis vor das Bundesgericht.
Der Entscheid zeigt, weshalb bei der beruflichen Vorsorge nicht allein entscheidend ist, wie eine verstorbene Person ihr Vermögen verteilen wollte. Wenn das Reglement der Pensionskasse für eine Leistung bestimmte Voraussetzungen verlangt, müssen diese erfüllt sein.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Pensionskasse für Konkubinatspaare dieselben Bedingungen kennt. Welche Leistungen vorgesehen sind und welche Erklärungen verlangt werden, richtet sich nach der jeweiligen Kasse und ihrem Reglement.
Wann überhaupt Hinterlassenenleistungen entstehen
Auch unabhängig vom Konkubinat gelten für Hinterlassenenleistungen gesetzliche Voraussetzungen.
Nach Artikel 18 BVG besteht grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die verstorbene Person bis zu ihrem Tod bei einer Pensionskasse versichert war.
Neben den gesetzlichen Leistungen kann das Reglement einer Pensionskasse insbesondere im überobligatorischen Bereich weitere Leistungen vorsehen. Dazu kann auch ein zusätzliches Todesfallkapital gehören.
Deshalb lässt sich die Frage «Was zahlt die Pensionskasse nach dem Tod?» nicht für alle Versicherten mit einer einzigen Regel beantworten. Zuerst muss geklärt werden, welche gesetzlichen Ansprüche bestehen. Danach ist entscheidend, welche zusätzlichen Leistungen das konkrete Vorsorgereglement vorsieht.
Für Konkubinatspaare ist dieser zweite Punkt besonders wichtig, weil eine mögliche Begünstigung des Lebenspartners von den Bestimmungen der jeweiligen Pensionskasse abhängt.

Wie eine Pensionskasse die Partnerschaft regeln kann
Wie solche Leistungen konkret ausgestaltet sein können, zeigt die Pensionskasse BonAssistus in Volketswil.
BonAssistus hält fest, dass Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente haben. Dabei spielt das Geschlecht der Partner keine Rolle.
Stirbt eine versicherte Person oder eine Rentnerin beziehungsweise ein Rentner, sieht die Kasse für Anspruchsberechtigte ein Todesfallkapital vor, das dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich eventueller künftiger Rentenzahlungen entspricht.
Für Versicherte stellt die Pensionskasse Merkblätter zur Partnerschaftsrente und zum Todesfallkapital bereit. Darin können die Voraussetzungen und das Vorgehen für die entsprechenden Leistungen nachgelesen werden.
Dieses Beispiel lässt sich nicht auf andere Pensionskassen übertragen. Es zeigt vielmehr, weshalb Versicherte das Reglement ihrer eigenen Kasse prüfen müssen. Eine andere Pensionskasse kann Leistungen für Lebenspartner anders ausgestalten oder andere Voraussetzungen verlangen.
Was Konkubinatspaare jetzt prüfen sollten
Für unverheiratete Paare sind zwei Dinge voneinander zu trennen. Ein Testament regelt den Nachlass und kann für die erbrechtliche Planung wichtig sein. Die Begünstigung innerhalb der beruflichen Vorsorge richtet sich dagegen nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Reglement der Pensionskasse.
Wer den Lebenspartner über die Pensionskasse absichern möchte, sollte zuerst prüfen, ob das eigene Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente oder ein Todesfallkapital für unverheiratete Partner vorsieht.
Im nächsten Schritt ist zu klären, welche Bedingungen dafür gelten und welche schriftliche Erklärung die Kasse verlangt. Ist eine Meldung oder Begünstigungserklärung notwendig, muss sie innerhalb der vom Reglement vorgesehenen Frist bei der Pensionskasse eingereicht werden. Ein entsprechender Wunsch im Testament ersetzt diesen Schritt nicht.
Auch bei einem Wechsel der Pensionskasse sollte die Begünstigung erneut geprüft werden. Massgebend sind die Bedingungen der Kasse, bei der die Person versichert ist.
Die konkreten Ansprüche und Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich zwischen den Pensionskassen. Für die eigene Situation gilt deshalb das Reglement der eigenen Kasse. Bei rechtlichen oder vorsorgerechtlichen Unklarheiten sollte eine entsprechende Fachperson beigezogen werden.



